Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12t geführt werden. Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden. Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE (beschränkt) zu behalten.