Führerscheinklassen

Wir bilden die Klassen B = PKW, BE = PKW mit Anhänger, A = Motorrad offen ab 24 Jahren, A 2 = Kraftrad bis 34 KW, A 1 = Leichtkraftrad 125 ccm/11 KW, AM = Roller / 50 ccm, L = Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h und Mofa aus!

Weiterhin bieten wir Fahrerschulungen für B 96 = PKW mit Anhänger bis 4250 kg zGM und B 196 = 125 er Leichtkraftrad für Klasse B Inhaber an.

Hier alle EU-Führerscheinklassen auf einem Blick.

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen oder Fahrräder mit Hilfsmotor), bis 45 km/h, bis 50ccm, bis 4 kW Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraft-fahrzeuge, jeweils bis 45 km/h, bis 50 ccm³, bis 4 kW

Ab 16 Jahren

Leermasse bis 350 kg bei vierrädrigen Leichtkraft-fahrzeugen(Elektrofahrzeuge ohne Batterie)

Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 cm³, bis 11 kW (Verhältnis Leistung/Gewicht bis 0,1 kW/kg) Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 45 km/h, über 50 cm³, bis 15 kW

Ab 16 Jahren – AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 35 kW(Verhältnis Leistung/Gewicht bis 0,2 kW/kg)
Ab 18 Jahren
AM / A1
bei 2 Jahren Vorbesitz A1 lediglich praktische Prüfung
Krafträder, auch mit Beiwagen, Hubraum: mehr als 50ccm, bb.HG: mehr als 45 km/h Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 45 km/h, über 50 cm³, über 15 kW
24 Jahre (bei Direktzugang)
21 Jahre (dreirädrige KFZ über 15 kW)
20 Jahre (Krafträder bei mind. 2 Jahren Vorbesitz A 2)
AM / A1 / A2
bei 2 Jahren Vorbesitz A2 lediglich praktische Prüfung

Kraftfahrzeuge (außer A1,A2,A) bis 3500 kg, bis 8 Personen außer dem Fahrer auch mit Anhänger bis 750 kg über 750 kg (Kombination max. 3500 kg)
18 Jahre
AW / L
unter 18 Jahre nur Fahrten im Inland

17 Jahre bei „Begleiteten Fahren“

Kraftfahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B mit (Sattel-) Anhänger bis 3500 kg
siehe B
Erwerb durch praktische Prüfung
Kraftfahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B mit Anhänger über 750 kg (Kombination max. 4250 kg)
siehe B
Erwerb durch Fahrerschulung

Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden, wenn:
– der Inhaber ununterbrochen seit den letzten 5 Jahren (oder länger) eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
– der Antragsteller bei der Erteilung das Mindestalters von 25 Jahren erreicht hat.
– ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrerschulung“ von mind. neun Unterrichtseinheiten (UE) von jeweils 90 Minuten (Theorie mind. vier und Praxis mind. fünf UE) vorliegt.
– zwischen Fahrerschulung und Eintragung max. ein Jahr liegen.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B 196 sind berechtigt neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) zu führen. Die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung muss nicht vollständig durchlaufen werden. Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht ablegt werden.

Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Kraftfahrzeuge –(außer AM,A1,A2,A) über 3500 kg bis 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zul. GM von nicht mehr als 750 kg
18 Jahre
siehe B

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug
1. der Klasse C1 mit (Sattel-) Anhänger über 750 kg
(Kombination max. 12000 kg)
2. der Klasse B mit (Sattel-) Anhänger über 3500 kg
(Kombination max. 12000 kg)
siehe C1
siehe BE
D1E, wenn D1
vorhanden

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Kraftfahrzeuge –(außer AM, A1, A2, A) über 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz auch mit Anhänger mit einer zul. GM von nicht mehr als 750 kg

21 Jahre C1
18 Jahre mit Grundquali BKF, bei Ausbildung BKF, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbarer Beruf

Unter 21 Jahre bzw. vor Erwerb der Qualifikation oder vor Ende der Ausbildung nur Fahrten im Inland und im Rahmen der Ausbildung

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C mit (sattel-) Anhänger über 750 kg

siehe C

C1E/BE/T
D1E, wenn D1 vorhanden

DE, wenn D vorhanden

siehe C

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, A) mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer GM von nicht mehr als 750 kg)

21 Jahre siehe B

18 Jahre mit Grundquali BKF, bei Ausbildung BKF, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbarer Beruf

Unter 21 Jahre bzw. vor Erwerb der Qualifikation oder vor Ende der Ausbildung nur Fahrten im Inland und im Rahmen der Ausbildung

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg
siehe D1

BE siehe D1

C1E, wenn C1 vorhanden

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Kraftfahrzeuge (außer AM, A1, A2, A) mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer GM von nicht mehr als 750 kg)

24 Jahre D1
23 Jahre mit „beschleunigte Grundquali BKF“
21 Jahre mit Grundquali BKF oder mit „beschleunigte Grundquali BKF“ (Linienverkehr bis 50 km/H)
20 Jahre bei Ausbildung BKF, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbarer Beruf
18 Jahre bei Ausbildung BKF, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbarer Beruf (Linienverkehr bis 50 km/h)
Unter 21 Jahre bzw. vor Erwerb der Qualifikation oder vor Ende der Ausbildung nur Fahrten im Inland und im Rahmen der Ausbildung

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
siehe D

D1E/ BE siehe D

C1E, wenn C1 vorhanden

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zul. GM von mehr als 750 kg (außer die in Klasse B fallenden Fzg-Kombinationen; bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zul. GM der Kombination 12000 kg und die zul. GM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; bei der Klasse D1 E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Vorbesitz entspr. Klasse des ziehen-den Fzg

Achtung: Bilden wir nicht aus!

Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke eingesetzt werden. (jeweils auch mit Anhänger)

Ab 16 Jahren AM / L

Zugmaschinen über 40 km/h erst ab 18 Jahre

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h (und Kombi-nationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (auch mit Anhängern)

Ab 16 Jahren