Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, da ab 01.01.2001 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab dem 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahreuge der Klasse 2 mehr geführt werden. Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (künftig Klasse CE) werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und Überprüfung der Sehleistung.