Die Frage nach der „Winterreifenpflicht“ in Deutschland hat in den letzten Jahren immer wieder zu Fragen bei deutschen Autofahrern geführt. Nun ist die neue Neuregelung am 04.12.2010 offiziell in Kraft getreten.
Ab wann sind Winterreifen Pflicht?
Bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte“. Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht oder einen Stichtag sieht das Bundesverkehrsministerium nicht vor. Vorgeschrieben sind Winterreifen demnach nur bei den entsprechend schlechten Straßenverhältnissen. Experten empfehlen jedoch die Winterreifen von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern zu montieren.
Welche Reifen müssen auf das Auto?
Als Winterreifen sollen alle „Matsch- und Schnee“-Reifen (M+S) und auch Ganzjahresreifen gelten. Diese sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol). Der Begriff „Winterreifen“ selbst taucht in der StVO aber auch in Zukunft nicht auf.
Wie tief muss das Reifenprofil sein?
Vorgeschrieben sind mindestens 1,6 Millimeter. Der ADAC empfiehlt jedoch Profiltiefen von mindestens vier Millimetern, weil der Halt eines Autos damit bei Schnee und Matsch besser ist.
Für wen trifft die Neuregelung zu?
Die Neuregelung der Winterreifenpflicht trifft für alle Auto-, Lkw-, Bus- und Motorradfahrer zu. Wichtig: Nicht nur bei ihrem eigenen Fahrzeug sollten M+S Reifen montiert sein, auch bei einem Mietwagen sind Sie dafür verantwortlich, dass bei Winterwetter M+S-Reifen aufgezogen sind. Verantwortlich ist der Fahrer, nicht der Halter (Besitzer) eines Fahrzeugs.
Riskiert man mit Falschbereifung seinen Versicherungsschutz?
Ja, die Kaskoversicherung kann bei einem Unfall teilweise oder ganz die Zahlung verweigern, wenn die fehlenden M+S-Reifen Ursache des Unfalls gewesen sind.
Welches Bußgeld droht?
Bisher gilt noch der Grundsatz „gleiches Bußgeld für alle“, also sowohl für Pkw- und Motorrad-Fahrer als auch für die Fahrer von Kfz über 7,5 t:
- Fahren mit Sommerreifen = 40 Euro, 1 Punkt (Parken mit Sommerreifen ist erlaubt)
- dabei zusätzlich jemanden behindert = 80 Euro, 1 Punkt
So lautet der aktuelle neue Absatz 3a in § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“