Was vorher ein Modellprojekt in NRW war, gilt ab sofort bundesweit: „Begleitetes Fahren ab 17“. Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des „mäßigenden Einflusses“ durch die Begleitperson. Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln.
Voraussetzungen
Die Teilnahme ist an bestimmte Auflagen gebunden:
- Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.
- Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleiter eingetragen werden.
- Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
- Die Begleiter müssen mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE besitzen.
- Die Begleiter dürfen nur max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg vorweisen.
- Die Begleiter müssen ihren Führerschein mitführen.
- Mit der Prüfungsbescheinigung darf nur in Deutschland gefahren werden.
Nichteinhaltung der Auflagen wird ein Bußgeld fällig und es droht der Widerruf der Fahrerlaubnis!
Es wird eine normale Führerscheinausbildung und -prüfung zur Führerscheinklasse B absolviert mit der Ausnahme, dass frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres die Prüfung abgelegt werden darf. Nach bestandener Prüfung wird frühestens am Tag des 17. Geburtstags die Prüfbescheinigung (vorläufige Fahrberechtigung) ausgehändigt. Mit Aushändigung der Prüfbescheinigung beginnt die zweijährige Probezeit. Die Prüfbescheinigung muss spätestens drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegen den „normalen“ Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt eingetauscht werden.
Ablauf
Ab 16 1/2 Jahren:
Frühester Beginn der Führerscheinausbildung in der Fahrschule
Theoretische Prüfung:
Frühestens 3 Monate vor dem 17.Lebensjahr
Praktische Prüfung:
Frühestens 1 Monat vor dem 17. Lebensjahr
Voraussetzungen
Führerscheinausbildung zur Klasse B bzw. BE wie bisher nur 1 Jahr früher. (enthalten: Führerscheinklassen L, M und S)
Voraussetzungen für den Führerscheinbewerber:
keine Bedenken, die gegen die Fahreignung sprechen
Begleitperson:
- eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte Person(en), die das 30. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
- nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
- die Begleitperson darf nicht mehr als 0,5 Promille haben oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (insb. Drogen) stehen
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres: Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung
Aushändigung einer Prüfungsbescheinigung
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Fahren mit Begleitung, Sammeln von Fahrpraxis
- Die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer
- Sie dürfen nur zusammen mit einer Begleitperson fahren (Verstoß führt zwingend zum Widerruf der Fahrerlaubnis)
- Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland
- Die Begleitpersonen stehen lediglich als Ansprechpartner zur Verfügung
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres: Unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt
Der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt. Hierzu ist rechtzeitig vor Ablauf der 3-Monats Frist ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.