Das Bundesverkehrsministerium hat die Verordnung zur neuen Führerscheinklasse S dem Bundesrat zugeleitet, der sich in Kürze abschließend damit befassen wird. Die Klasse S bezieht sich auf dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 qcm bzw. einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW.
Seit dem 1. Februar 2005 gibt es die neue Führerscheinklasse S.
Die Klasse S bezieht sich auf dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 qcm bzw. einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW.
Die neue Klasse wird notwendig, weil die Europäische Kommission die heutige Anforderungen für das Führen der davon umfassten Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h als EG-rechtswidrig angesehen hat und daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Ausländische Hersteller haben sich darüber beschwert, dass die hohe Hürde der Klasse B (zur Zeit noch Voraussetzung für das Führen eines Leichtkraftfahrzeuges) dazu führe, dass ihre Fahrzeuge in Deutschland so gut wie unverkäuflich seien.
Hier die wichtigsten Eckpunkte des Verordnungsentwurfs für die neue Führerscheinklasse S:
- Mindestalter: 16 Jahre
- Theoretische Mindestausbildung: 12 Doppelstunden Grundstoff sowie zwei Doppelstunden klassenspezifischer Zusatzstoff
- Praktische Mindestausbildung: Grundausbildung. Es sind keine Sonderfahrten vorgeschrieben; die Ausbildung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen entfällt
- Theoretische Prüfung: 30 Prüfungsfragen
- Praktische Prüfung: 30 Minuten innerhalb geschlossener Ortschaften. Abprüfen einer Grundfahraufgabe.
- Die Fahrerlaubnisklassen B und T berechtigen jeweils zum Führen von Fahrzeugen der Klasse S. Dies gilt jedoch nicht für die Klasse L.